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Sonntag, 1. März 2015

Bei Selbstanzeigen müssen bekanntlich die einzelnen Veranlagungszeiträume für die Nacherklärung gesondert abgerechnet werden. Es empfiehlt sich daher, den Steuerberater darauf hinzuweisen, dass er die einzelnen Honorarbeträge für die Jahre bis einschließlich 2008 gesondert abrechnet. Denn diese sind ja wie gesehen im Jahr der Entstehung (das dürfte in den meisten Fällen das Veranlagungsjahr 2013 bzw. 2014 sein) absetzbar. Das erleichtert dem Selbstanzeigeerstatter bzw. seinem steuerlichen Berater die steuerliche Geltendmachung dieser (Teil-)Honorarbeträge in den Steuererklärungen der maßgeblichen Veranlagungszeiträume.

Selbstanzeige // Teil XV: Zu guter Letzt: Steuerberaterhonorare als Werbungskosten // aus Götzenberger Auslandsvermögen legalisieren nwb 2013


 
Der Steuerpflichtige S entschließt sich im Januar 2014, nachdem er von einem weiteren Ankauf einer Steuer-CD in den Medien gehört hat, zur Selbstanzeige. Am 2. 2. 2014 beauftragt er Steuerberater A mit der Nacherklärung der Kapitaleinkünfte aus seinem Schweiz-Depot für die Jahre 2003 bis 2012. Steuerberater A stellt nach Abschluss der Arbeiten im August 2014 für die Jahre 2003 bis 2008 gemäß Honorarvereinbarung insgesamt 30.000 € zzgl. MwSt in Rechnung. Für die Jahre 2009 bis 2012 beträgt das Honorar 6.000 € zzgl. MwSt.
805
Es stellt sich hier die Frage, ob S in 2014 das für die Nacherklärungsjahre 2003–2008 angefallene Steuerberatungshonorar als Werbungskosten geltend machen kann.
Auffassung der Finanzverwaltung
Teilt man die Auffassung der Finanzverwaltung, wäre die Frage zu verneinen. Denn die Finanzverwaltung vertritt im Schreiben vom 22. 12. 2009 die Auffassung,Fußnote ansehen  dass Ausgaben im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften, die in 2009 (und später) geleistet werden, auch dann unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG fallen, wenn sie mit Kapitalerträgen der Vorjahre zusammenhängen.Fußnote ansehen  Diese Auffassung widerspricht jedoch dem Gesetzeswortlaut der für das Abzugsverbot nach § 20 Abs. 9 EStG geltenden Anwendungsvorschriften. Gemäß § 52a Abs. 10 Satz 10 EStGfindet § 20 Abs. 9 EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 „erstmals auf nach dem 31. 12. 2008 zufließende Kapitalerträge“ Anwendung. Das heißt, dass der Ausschluss des Abzugs der tatsächlichen Werbungskosten und damit auch der Ausschluss der auf die Kapitaleinkünfteermittlung entfallenden Steuerberatungskosten nur für solche Kapitalerträge greift, die dem Steuerpflichtigen nach dem 31. 12. 2008 zufließen. Legt man die Anwendungsvorschrift ihrem Wortlaut entsprechend aus, kommt es also nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung der Honorargebühren an, sondern ob diese im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften angefallen sind, die dem Steuerpflichtigen vor 2009 zugeflossen sind. Die Anwendungsvorschrift des § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG durchbricht insoweit das für Überschusseinkünfte allgemein geltende Zufluss-/Abflussprinzip nach § 11 EStG.      Seite 204
806
Urteil des FG Köln
DasFG Köln hat gemäß Leitsatz entschieden: „Nach dem 31. 12. 2008 entstandene Kosten für die Ermittlung von nacherklärten Einkünften aus Kapitalvermögen bei einer Selbstanzeige, die vor dem 1. 1. 2009 zugeflossen sind, unterliegen nicht dem Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG und auch nicht dem Abzugsverbot für die Kosten einer privaten Einkommensteuererklärung. Sie sind vollständig abziehbar.“Fußnote ansehen 
807
Das FG Köln beruft sich in dem Urteil auf dieselbe Argumentationskette: „Gemäß § 52a Abs. 2 EStG ist § 2 Abs. 2 i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes vom 14. 8. 2007 ( BGBl 2007 I S. 1912) zwar ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG sieht allerdings vor, dass § 20 Abs. 9 EStGerstmals auf nach dem 31. 12. 2008 zufließende Kapitalerträge Anwendung findet. Vor dem Hintergrund dieser Regelungen “kann der Kläger bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) im Streitjahr die Kosten für die Ermittlung der nacherklärten Einkünfte aus den Jahren 2002 bis 2008 i. H. von 12.000 € uneingeschränkt als Werbungskosten i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG berücksichtigen“, argumentierten die Richter.
808
Urteil des FG Düsseldorf
Dieselbe Auffassung vertritt auch das FG Düsseldorf. In dem Urteil vom 14. 11. 2012 ging es um einen GmbH-Gesellschafter, dem in 2009 noch Schuldzinsen für seine GmbH-Beteiligung entstanden sind.Fußnote ansehen  Diese wollte er als nachträgliche Werbungskosten geltend machen, da er die Beteiligung in 2008 veräußert hat. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug, u. a. weil die Kosten in 2009 entstanden sind. Nach Auffassung des Gerichts kommt es aber nicht auf das Jahr des Abflusses der Aufwendungen beim Steuerpflichtigen an (im Urteilsfall 2009). Entscheidend ist, in welchem Jahr die den Aufwendungen zuzuordnenden Kapitaleinnahmen zugeflossen sind. War dieser Zufluss vor dem 1. 1. 2009, sind die Werbungskosten absetzbar. Gegen das Urteil ist beim BFH ein Revisionsverfahren anhängig (VIII R 53/12).      Seite 205
809
Urteil des FG Rheinland-Pfalz
Auch das FG Rheinland-Pfalz vertritt die Ansicht, dass sich der Werbungskostenabzug bei Kapitaleinkünften danach richtet, wann die mit den Ausgaben zusammenhängenden Kapitalerträge zugeflossen sind.Fußnote ansehen 
810
Selbstanzeigeerstatter können daher – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – die Steuerberaterkosten für die Nacherklärungen der Jahre bis einschließlich 2008 in demjenigen Veranlagungsjahr, in dem sie die Gebühren bezahlt haben, als Werbungskosten steuermindernd geltend machen.

811
Hinweis:
Bei Selbstanzeigen müssen bekanntlich die einzelnen Veranlagungszeiträume für die Nacherklärung gesondert abgerechnet werden. Es empfiehlt sich daher, den Steuerberater darauf hinzuweisen, dass er die einzelnen Honorarbeträge für die Jahre bis einschließlich 2008 gesondert abrechnet. Denn diese sind ja wie gesehen im Jahr der Entstehung (das dürfte in den meisten Fällen das Veranlagungsjahr 2013 bzw. 2014 sein) absetzbar. Das erleichtert dem Selbstanzeigeerstatter bzw. seinem steuerlichen Berater die steuerliche Geltendmachung dieser (Teil-)Honorarbeträge in den Steuererklärungen der maßgeblichen Veranlagungszeiträume.      Seite 206

Donnerstag, 26. Februar 2015

BFH: Argentinien-Anleihen - Besteuerung von Finanzinnovationen Der BFH hat mit Urteil die Steuerbarkeit von Verlusten aus sog. Argentinien-Anleihen geklärt. Veräußerungsverluste aus argentinischen Staatsanleihen führen nicht zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 2 EStG). Denn bei den Anleihen handelt es sich nicht um Finanzinnovationen. Der Kläger hatte im Jan

BFH: Argentinien-Anleihen - Besteuerung von Finanzinnovationen

Der BFH hat mit Urteil die Steuerbarkeit von Verlusten aus sog. Argentinien-Anleihen geklärt. Veräußerungsverluste aus argentinischen Staatsanleihen führen nicht zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 2 EStG). Denn bei den Anleihen handelt es sich nicht um Finanzinnovationen.
Der Kläger hatte im Januar 2003 argentinische Staatsanleihen mit einem Zinssatz von 11,75% bzw. einem variablen Zinssatz zwischen 8 und 15% (Anschaffungskosten 175.008 EUR) zum Preis von 39.243 EUR ohne Stückzinsabrechnung nach Börsentageskurs veräußert. Bei Emission waren jedoch Stückzinsen besonders in Rechnung gestellt worden; die Staatsanleihen befanden sich beim Erwerb durch den Kläger noch nicht im sog. Flat-Handel. Erst mit Zahlungseinstellung Ende 2001 und der sog. Umschlüsselung durch die Deutsche Börse stellten die Banken keine Stückzinsen mehr besonders in Rechnung und erst ab diesem Zeitpunkt wurde der Anspruch auf Zinszahlungen nicht mehr erfüllt.
Dies ändere aber, so der BFH, nicht rückwirkend den Charakter der argentinischen Anleihen als festverzinsliche Wertpapiere. Für die Frage der steuerrechtlichen Einordnung einer Anleihe komme es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Begebung an. Auch der variable Zinssatz führe nicht dazu, dass der Veräußerungsverlust steuerlich abziehbar wäre. Es handele sich vielmehr um einen typischen Verlust auf der Vermögensebene, der von § 20 EStG nicht erfasst werde.
Die Berücksichtigung des streitigen Verlusts nach der sog. Marktrendite lehnte der BFH ab, da die Argentinien-Anleihen gerade keine sog. Finanzinnovationen seien. Denn derartige Papiere - so zum Beispiel Dax-Zertifikate - sind dadurch gekennzeichnet, dass Nutzungsentgelt (steuerbar) und Ausnutzung der Wertentwicklung (nicht steuerbar) nicht voneinander abgegrenzt werden können. Nur bei solchen Finanzinnovationen ist es aber laut BFH gerechtfertigt, Vermögensverluste als negative Kapitalerträge zum Abzug zuzulassen. Demgegenüber sind bei den Argentinien-Anleihen nach der Art ihrer Gestaltung Kapitalnutzungsentgelt und Wertentwicklung des Kapitals rechnerisch eindeutig abgrenzbar und bestimmbar.
Urteil des BFH vom 13.12.2006
Az.:VIII R 62/04

Mittwoch, 25. Februar 2015

Der Verlust aus wertlos gewordenen Forderungen aus Termingeschäften führt zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG - entgegen BMF v. 27.3.2013, BStBl 2013 I S. 403 (FG Düsseldorf, Urteil v. 26.2.2014 - 7 K 2180/13 E).

Einkommensteuer: Wertlos gewordene Optionen bei einem Termingeschäft (FG) 

Der Verlust aus wertlos gewordenen Forderungen aus Termingeschäften führt zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG - entgegen BMF v. 27.3.2013, BStBl 2013 I S. 403 (FG Düsseldorf, Urteil v. 26.2.2014 - 7 K 2180/13 E).
Hintergrund: Der BFH hatte zur Rechtslage vor dem UntStRefG 2008 (Fassung bis 2008) entschieden, dass die Aufwendungen für eine wertlos gewordene Option als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Termingeschäften berücksichtigt werden können. Das Recht auf einen Differenzausgleich werde auch dann beendet, wenn ein durch das Basisgeschäft indizierter negativer Differenzausgleich durch Nichtausüben der (wertlosen) Forderung aus dem Termingeschäft vermieden wird (des BFH, Urteil v. 26.9.2012 - IX R 50/09). Diese Entscheidung steht im Widerspruch zur Auffassung der Finanzverwaltung. Die Finanzverwaltung wendet das Urteil für Jahre ab 2009 sowie für Knock-Out-Produkte nicht an (s. BMF v. 27.3.2013, BStBl 2013 I S. 403).

Sachverhalt: Der Kläger erwarb im Streitjahr 2011 sog. Call-Optionsscheine. Die Optionsscheine wurden später im Streitjahr als wertlos aus dem Depot des Klägers ausgebucht. Dem Kläger wurden zusätzlich jeweils 30 € Gebühren in Rechnung gestellt. Den aus diesen Geschäften entstandenen Verlust machten die Kläger als negative Einkünfte nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG (n.F.) geltend. Das Finanzamt versagte die Anerkennung unter Hinweis auf das o.g. BMF-Schreiben v. 27.3.2013.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
  • Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG n.F. gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen der Gewinn bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich erlangt.

  • Wird die Option nicht ausgeübt und als wertlos von der Bank ausgebucht, bleibt das Termingeschäft zwar ohne Differenzausgleich im Basisgeschäft. Da aber auch eine negative Differenz steuerbar wäre, muss es für das Weniger – das Nichtausüben einer wirtschaftlich wertlosen Option – schon wegen des Gebots der Gleichbehandlung ebenso sein, mit der Folge der Abziehbarkeit der Optionsprämien als Werbungskosten.

  • Das Gesetz verlangt vom Steuerpflichtigen kein wirtschaftlich sinnloses Verhalten, sondern besteuert ihn nach dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit. Die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ist aber um die aufgewandten Optionsprämien gemindert, einerlei, ob es tatsächlich zu einem steuerbaren negativen Differenzausgleich kommt oder ob ein solcher von vornherein vermieden wird, in dem als wirtschaftlich einzig sinnvolles Verhalten die Option nicht ausgeübt wird.
Anmerkung: Nach diesen Maßstäben war der Aufwand des Klägers für den Erwerb der Optionen als Erwerbsaufwand bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Entgegen der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung ist in Fällen, in denen wie hier die Option verfällt, ein wirtschaftlich sinnloses Veräußern der Optionsscheine nicht Tatbestandsmerkmal der anzuwendenden Norm, er wird vielmehr im Zeitpunkt des Verfalls verwirklicht.

Quelle: FG Düsseldorf online

Hinweis: Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze. Ähnlich wie das FG Düsseldorf hatte zuvor bereits das Thüringer FG entschieden, dass auch in „Abgeltungsteuerzeiten? eine Berücksichtigung der Verluste in Betracht komme (FG Thüringen, Urteil v. 9.10.2013 - 3 K 1059/11). In diesem Verfahren ist derzeit eine Revision beim BFH anhängig (BFH-Az. VIII R 17/14).

http://www2.nwb.de/portal/content/ir/service/news/news_1440598.aspx

Sonntag, 25. Mai 2014

Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bezieht sich auf Urteile des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2014. Da stellten die Karlsruher Richter in zwei parallelen Verfahren klar, dass vermittelnde Banken über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds ungefragt informieren müssen.


DONNERSTAG, MAI 22, 2014

Morgan Stanley P2 Value: BGH-Urteil eröffnet Anlegern Chancen auf Schadensersatz

Anleger des offenen Immobilienfonds Morgan Stanley P2 Value können nach aktuellem BGH-Urteil auf Schadensersatz hoffen.


,,Die Chancen auf Schadensersatz sind für die Anleger nach diesem BGH-Urteil natürlich deutlich gestiegen. Das gilt nicht nur für die Anleger des Morgan Stanley P2 Value, sondern auch für die Anleger der meisten anderen offenen Immobilienfonds", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.

Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bezieht sich auf Urteile des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2014. Da stellten die Karlsruher Richter in zwei parallelen Verfahren klar, dass vermittelnde Banken über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds ungefragt informieren müssen. Geklagt hatten Anleger des offenen Immobilienfonds Morgan Stanley P2 Value, der 2008 die Anteilsrücknahme ausgesetzt hatte und seit 2010 abgewickelt wird. Die Liquidation eines Fonds ist für Anleger in vielen Fällen mit empfindlichen finanziellen Verlusten verbunden.

Cäsar-Preller: ,,Die Möglichkeit, die Anteile jederzeit wieder zurückgeben zu können, machte die Investition in offene Immobilienfonds für viele Anleger so interessant. Allerdings kann die Fondsgesellschaft die Rücknahme der Anteile auch aussetzen und die Anleger kommen dann nicht an ihr Geld. Folgerichtig hat der BGH nun entschieden, dass die Anleger auch über dieses Schließungsrisiko informiert werden müssen. Anderenfalls macht die Bank sich schadensersatzpflichtig." Dabei lässt sich das BGH-Urteil auch auf Verträge anwenden, die bereits vor der Finanzkrise 2008 abgeschlossen wurden. Darüber hinaus stellte der BGH klar, dass es unwesentlich sei, ob die Schließung des Fonds vorhersehbar war oder nicht.

Ob die Bank ihre Beratungspflicht verletzt hat, müsse natürlich immer im Einzelfall geprüft werden, erklärt der Anlegerschutzanwalt. ,,Nach dem es lange umstritten war, ob die vermittelnden Banken über das Schließungsrisiko eines offenen Immobilienfonds aufklären müssen, hat der BGH nun mit seinem anlegerfreundlichen Urteil endlich für Klarheit gesorgt. Das bedeutet, dass die Chancen vieler Anleger Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können, deutlich gestiegen sind", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Mittwoch, 25. Dezember 2013

Der Grund: Nach drei Jahren in der Abwicklung erlischt das Verwaltungsrecht einer Kapitalanlagegesellschaft für einen offenen Immobilienfonds. Sofern zu diesem Zeitpunkt noch nicht für alle Immobilien ein Käufer gefunden wurde, gehen die Objekte auf die jeweilige Depotbank über. Bei diesem Vorgang wiederum fällt Grunderwerbsteuer im In- und Ausland an.

 

Offene Immobilienfonds in der Abwicklung: Jetzt schlägt die Steuerkeule zu

Offene Immobilienfonds in der Abwicklung haben drei Jahre Zeit ihre Immobilien zu verkaufen - dann geht das Sondervermögen an eine Depotbank über. Bitter für die Anleger: Bei diesem Übertrag wird Grunderwerbssteuer fällig. Die ersten zwei Fonds mussten jetzt Millionen zurückstellen.
Erst kamen Anleger nicht mehr aus den Fonds heraus, jetzt werden ihre Anteile an den eingefrorenen Immobilienvermögen noch mit Millionenbeträgen belastet. 

Der Grund: Nach drei Jahren in der Abwicklung erlischt das Verwaltungsrecht einer Kapitalanlagegesellschaft für einen offenen Immobilienfonds. Sofern zu diesem Zeitpunkt noch nicht für alle Immobilien ein Käufer gefunden wurde, gehen die Objekte auf die jeweilige Depotbank über. Bei diesem Vorgang wiederum fällt Grunderwerbsteuer im In- und Ausland an.

Degi Europa und P2 Value stellen Millionenbeträge zurück

Diese Steuerbelastung wurde nun zu ersten Mal bei zwei geschlossenen offenen Immobilienfonds Realität: beim Degi Europa von Aberdeen Asset Management und beim P2 Value von Morgan StanleyReal Estate. 

Wie die "Börsen Zeitung" heute berichtet, wurden beim Degi Europa für künftige Zahlungen an Grunderwerbsteuer Rückstellungen in Höhe von 8 Millionen Euro gebildet. Der Fonds ging zum Monatsanfang mit zehn bisher noch nicht verkauften Immobilien an die Commerzbank über.

Beim P2 Value, der seit Monatsanfang von der Depotbank Caceis verwaltet wird, wurden erst einmal mehr als drei Millionen Euro zurückgelegt. 

Mit dem Hansaimmobilia und dem KanAm US Grundinvest gingen zwar zuvor schon zwei in der Abwicklung befindliche Immobilienfonds an eine Depotbank über. In diesen beiden Fällen wird jedoch keine Grunderwerbsteuer anfallen, da die Fonds bereits sämtliche Immobilien verkauft hatten. 

Seite 2: Welche Fonds als nächstes übertragen werden >> 



Degi International und Axa Immoselect sind 2014 dran

In diesem Jahr werden keine weiteren Immobilienfonds übertragen, 2014 schlägt dann für vier weitere Fonds die Stunde der Wahrheit - mit dabei der Degi International und der Axa Immoselect, bei denen die Auszahlungsquoten laut Ratingagentur Scope aktuell bei gerade einmal 23 beziehungsweise 10 Prozent liegen. 

Die Belastung durch Grunderwerbsteuer beim Übertrag der Immobilien-Sondervermögen wurde von den Fondsgesellschaften offen kommuniziert. So schreibt SEB in einer Broschüre zum Thema Auflösung und Auszahlung des SEB Immoinvest: "Sollten im Zeitpunkt der Übertragung des Sondervermögens weiterhin Immobilien in dem Sondervermögen sein, kann aufgrund der Übertragung auf die Depotbank Grunderwerbsteuer anfallen."

Keine politische Lösung in Sicht

Dennoch dürften diese Steuerzahlungen für viele Anlager überraschend kommen. Der Politik ist das Thema bekannt, eine Lösung ist jedoch nicht in Sicht. Der Fondsverband BVI sagte der "Börsen Zeitung" dazu: "Wir setzen uns im Interesse der Anleger für Änderungen ein." 

82 Milliarden Euro werden aktuell in offenen Immobilien-Publikumsfonds verwaltet. 19 Milliarden Euro stecken laut Immobiliendienstleister DTZ zur Jahresmitte in Fonds, die sich in der Abwicklung befinden

Auf Grund eines BFH-Urteils ("Claw-Back-Besteuerung") werden ab 2012 die Erträge und Aufwendungen aus englischen Immobilien nicht mehr im Immobiliengewinn berücksichtigt. In der Regel wird es einen spürbaren Sprung nach unten geben.

Geschrieben 21. Dezember 2011 - 23:26
Hallo Wolfhard,

der Immobiliengewinn ist ein Prozentwert, mit dem Du auf den Fonds-Rücknahmepreis bezogen berechnen kannst, wie hoch die im Fondsanteil enthaltenen nach Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreien Erträge sind. Der Immobiliengewinn wird zusammen mit jedem neuen Fondspreis von der Kapitalanlagegesellschaft veröffentlicht.

In der Regel steigt der Immobiliengewinn innerhalb eines Fondsgeschäftsjahres, da er insbesondere durch ausländische Mieterträge gespeist wird. Genauso steigt er durch erzielte Veräußerungsgewinne von ausländischen Immobilien. Da der Fonds im Ausland auch Kosten hat, kann er auch mal fallen. Zum Ende eines Fondsgeschäftsjahres werden Dir mittels Ausschüttung oder Thesaurierung diese steuerfreien Erträge zugewiesen. Im selben Moment sinkt der Immobiliengewinn in genau dieser Höhe. So ist sichergestellt, dass die steuerfreien Erträge dem Anleger genau einmal zugerechnet werden.

Letztendlich ist für Dich nur der so genannte "besitzzeitanteilige Immobiliengewinn" entscheidend, also die Veränderung des Immobiliengewinns Deines Fonds während Deiner Haltezeit. Dies entspricht dem Anteil, den Dein Fonds während Deiner Haltezeit an steuerfreien Erträgen erwirtschaftet hat und die Dir noch nicht mittels Ausschüttung oder Thesaurierung zugerechnet wurden. Der Wert kann positiv sein, selbst wenn der Kurs des Fonds gesunken ist (dann waren wohl die ausländischen Immobilieninvestitionen erfolgreicher gewesen als die inländischen). Deine Bank berechnet bei Verkauf den besitzzeitanteiligen Immobiliengewinn automatisch und reduziert in dieser Höhe den steuerpflichtigen Anteil am Veräußerungsgewinn (so geregelt in § 8 Abs. 5 InvStG).

Da Du Deine Fondsanteile mit Verlust verkauft hast, wirst Du eine Steuergutschrift erhalten. Wenn Dein besitzzeitanteiliger Immobiliengewinn positiv war, wird die Steuergutschrift sogar noch größer ausfallen; war er negativ, so wäre die Gutschrift kleiner.

Du selbst kannst leider nicht nachprüfen, ob die verwaltende Kapitalanlagegesellschaft den Immobiliengewinn richtig berechnet hat (er sollte aber in der Regel stimmen). Du kannst höchstens nachprüfen, ob Deine Bank aus Kauf- und Verkaufs-Immobiliengewinn den richtigen besitzzeitanteiligen Immobiliengewinn berechnet hat (das müsste aber stimmen, da dahinter automatisierte Datenbankabfragen stehen). Dazu müsstest Du bei der Kapitalanlagegesellschaft auf der Homepage einmal nachschauen.

Solltest Du noch weitere Immobilienfonds besitzen, so achte einmal auf die Entwicklung des Fonds-Immobiliengewinns vom 31.12.2011 auf den 01.01.2012. Auf Grund eines BFH-Urteils ("Claw-Back-Besteuerung") werden ab 2012 die Erträge und Aufwendungen aus englischen Immobilien nicht mehr im Immobiliengewinn berücksichtigt. In der Regel wird es einen spürbaren Sprung nach unten geben.

Viele Grüße

TaxI
http://www.wertpapier-forum.de/topic/37494-steuerliche-behandlung-verkauf-oimmobilienfonds/page__p__729077__fromsearch__1#entry729077

AMF Aktuelle Bewertungskurse erlauben eine Bank-interne Steuergutschrift

BetreffAW: Australian Mining A0T41B#1692
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Aktuelle Bewertungskurse erlauben eine Bank-interne Steuergutschrift

Liebe Leidensgenossen,

Bei einem entgeltlichen Depotübertrag selbst gemeinsam mit einem wasserdichten Kaufvertrag gibt es noch einiges zu beachten, um eine steuerliche Anerkennung der Spekulationsverluste zu erreichen. Die Anleihe A0DHP9 wird seit Ende 2011 nicht mehr gehandelt, es liegt daher kein Kurs der letzten 30 Tage vor, und in diesem Fall werden als Ersatzbemessungsgrundlage (ESTG §43a Abs. 2 Satz 10) 30% des Kaufpreises angesetzt. Der Verkäufer würde daher beim Depotübertrag zunächst mit 25% auf 30% des Kaufpreises belastet zzgl. Soli und ggf. KiSt, also mit knapp 8% des Kaufpreises. Im "normalen Verfahren" kann der Verkäufer dann unter Vorlage des Kaufvertrages im Rahmen der nächsten Steuererklärung den tatsächlichen Verkaufspreis nachweisen und (falls erfolgreich) den beim Depotübertrag angefallenen Abschlag zurück erhalten und den Spekulationsverlust mit anderen Kursgewinnen verrechnen oder in zukünftige Jahre vortragen. Dieses "normale Verfahren" birgt jedoch das Risiko, dass der Verkauf hier auf jeden Fall von einem Finanzbeamten geprüft wird und dieser einen "Gestaltungsmissbrauch" gemäß §42 AO unterstellen kann. Insbesondere bei Verkäufen an Familienangehörige oder bei sehr niedrigen Verkaufspreisen kann er unterstellen, dass der Verkauf nicht aus wirtschaftlichem Interesse sondern zur Erschleichung steuerlicher Vorteile erfolgte, und den Verlust aberkennen. Die genaue Rechtslage scheint bis heute nicht eindeutig geklärt zu sein. Das Bundesfinanzministerium (BMF-Schreiben vom 9.10.2012, BStBl. 2012 I S. 953 Rz. 59) definiert jedoch konkret: "Eine Veräußerung liegt nicht vor, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt." Zumindest dies sollte aufgrund des kostenlosen "entgeltlichen Depotübertrags" kein Problem darstellen.

Für schnell Entschlossene könnte jedoch noch eine andere Möglichkeit existieren, per entgeltlichem Depotübertrag den steuerlichen Verlust Bank-intern sofort gutgeschrieben zu bekommen, wobei im Normalfall keine Meldung an das Finanzamt erfolgt. Ich muss aber der Form halber darauf hinweisen, dass der Verkäufer möglicherweise dazu verpflichtet ist, dem Finanzamt den tatsächlichen Kaufpreis mitzuteilen. Die hier beschriebene Möglichkeit hat dennoch den Vorteil, dass nicht sofort ein Abschlag nach Ersatzbemessungsgrundlage abgezogen wird, was einen erheblichen Liquiditätsvorteil beim Verkauf bedeutet.

Die von mir gefundene Möglichkeit basiert darauf, dass bei Cortal Consors zuweilen Bewertungskurse für die AMF-Anleihe A0DHP9 existieren. Dies war Ende Juli / Anfang August 2013 der Fall mit letztem Kurs 1,21% am 01.08.2013, und dies ist auch seit Anfang Dezember wieder zu beobachten, aktuell findet man dort einen Bewertungskurs von 0,30% vom 23.12.2013. Die Kurse der A0DHP9 entsprechen dabei den Kursen der noch in Frankfurt gehandelten 2015'er AMF-Anleihe A0T41B.

Wie diese Bewertungskurse ins System von Cortal Consors kommen, war nicht in Erfahrung zu bringen; ein Handel findet definitiv nicht mehr statt. Ich habe aber erfahren, dass ein Investor im August 2013 einen "entgeltlichen Depotübertrag" zu einem Bekannten innerhalb von Cortal Consors beauftragt hat und bei der steuerlichen Abrechnung der Bewertungskurs vom 01.08.2013 verwendet wurde. Dem Verkäufer wurde kein Abschlag nach Ersatzbemessungsgrundlage abgezogen, sondern sofort die Differenz aus Anschaffungskurs und Bewertungskurs (1,21%) als "Veräußerungsverlust nach Differenzmethode" in den "Verrechnungstopf Allgemein" eingestellt. Eine Kontrollmitteilung an das Finanzamt erfolgt in einem solchen Fall nicht.

Ich kann keine Garantie dafür übernehmen, dass diese Methode auch weiterhin funktioniert, ich halte es aber für wahrscheinlich. Das würde dann so ablaufen:

1. Der Verkäufer eröffnet kostenlos ein Depot bei Cortal Consors und überträgt die Anleihe A0DHP9 auf dieses Depot.

2. Käufer und Verkäufer schließen einen Kaufvertrag ab, der Käufer überweist den Kaufpreis.

3. Nach Kontrolle, dass
(a) die Anschaffungsdaten (Kaufkurs) von der abgebenden Bank mitgeteilt und bei Cortal Consors eingetragen wurden und
(b) ein Bewertungskurs, nicht älter als 30 Tage, bei Cortal Consors vorliegt
kann der Verkäufer den Bank-internen "entgeltlichen Depotübertrag" auf das Depot des Käufers kostenlos online beauftragen, der in der Regel am gleichen Tag ausgeführt wird.

4. Wenn die Methode weiterhin funktioniert, freut sich der Verkäufer sofort über die in den Verlusttopf eingestellten Spekulationsverluste. Diese kann er bei Bedarf auch zu einer anderen Bank übertragen. Dazu kann er ein beliebiges Wertpapier vorübergehend kostenlos auf das Depot von Cortal Consors übertragen und anschließend bei der Rückübertragung zu seiner anderen Bank das Häkchen "Verlusttöpfe übertragen" setzen.

Zum Kaufpreis:

Die drei Anleihen der AMF wurden zuletzt wie folgt gehandelt:

  • A0DHP9: 28.12.2011 (letzter Handelstag), Schlusskurs 3,61% (berücksichtigt nicht die aktuellen Ereignisse)
  • A1AQSU: 27.11.2013 (letzter Handelstag), Schlusskurs 0,01% (letzter Umsatz 600,000 zu 0,01% am 15.11.2013)
  • A0T41B: 23.12.2013 (aktiver Handel), aktuell 0,30%


Ich bitte daher in der aktuellen Situation um Verständnis, dass ich nicht bereit bin, mehr als 0,01% für die A0DHP9 zu bezahlen. Für den interessierten Verkäufer sollte die Sicherung der Spekulationsverluste im Vordergrund stehen, deren Wert je nach Kaufkurs ganz erheblich höher sein kann als jeder Kurs, für den sich derzeit ggf. ein Käufer finden lassen könnte.

Beispiel:
10.000 EUR nominal gekauft zu 40%
Erlös bei außerbörslichem Verkauf zu 0,01% = 1,00 EUR (von mir angeboten)
Erlös bei außerbörslichem Verkauf zu 0,30% = 30,00 EUR (nicht angeboten)
Steuergutschrift durch Spekulationsverluste: 25% * (100% + 5,5% Soli) * 10.000 EUR * (40% - 0,30%) = 1047 EUR

Ernst gemeinte Anfragen bitte als PM.

Grüße
Landwirt